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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1.  Allgemeines
a)  Beratungsleistungen sowie Erstellung odfer Lieferung von Hardware und Software erfolgen ausschließlich  aufgrund der hier zusammengestellten Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Mit Vertragsabschluss werden diese Bedingungen als für beide Seiten verbindlich anerkannt. Etwaige entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten als ausdrücklich ausgeschlossen.
b)  Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

§ 2.  Lieferung
a)  Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Verpflichtung zur Lieferung frei. Bei unzumutbarer Verzögerung kann auch der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn für den Auftraggeber eigens Software angefertigt wird.
b)  Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadenersatz.
c)  Der jeweilige Empfänger trägt die Versand- und Verpackungskosten.
d)  Die Gefahr geht mit Absendung der Ware auf den Auftraggeber über. Die Liefergegenstände werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten versichert.
e)  Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Auftraggeber zumutbar.

§ 3.  Preis und Bezahlung
a)  Sofern nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen rein netto zu bezahlen. Skonti und sonstige Abzüge sind nicht zulässig.
b)  Wird für den Auftraggeber Software speziell angefertigt, so ist bei Vertragsabschluss eine Anzahlung von 50 % der vereinbarten Summe fällig.
c)  Die Annahme von Schecks und Wechseln geschieht nur zahlungshalber.  Wechselkosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
d)  Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen, es seidenn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückzahlungsrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.
e)  Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank geltend zu machen. Ist die Erfüllung eines Zahlungsanspruches wegen einer nach dem Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung  und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht gelieferte Waren zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.

§ 4.  Eigentumsvorbehalt
a)  Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor.
b)  Eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist nicht gestattet. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
c)  Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach Mahnung zur Rücknahme der gelieferten Waren berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
d)  Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kann der Auftragnehmer die gelieferten Waren lediglich zurückverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
e)  Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens berechtigt den Auftragnehmer, vom Vertrag zurückzutreten und die Rückgabe der gelieferten Waren zu verlangen.

§ 5.  Mängel und Haftungsausschluss
a)   Die Ware ist unmittelbar nach Eintreffen am Bestimmungsort zu prüfen. Die Lieferung gilt als angenommen, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 8 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort schriftlich beim Auftragnehmer eingegangen ist.
b)  Gewährleistung wird übernommen für Mängel, die bereits beim Gefahrübergang bzw. der Übergabe an den Auftraggeber bestehen. Defekte Teile werden nach Wahl des Auftragnehmers repariert oder durch mängelfreie Teile ersetzt. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. Für die Reparatur oder den Ersatz defekter Teile hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer angemessene Zeit und Gelegenheit einzuräumen.
c)  Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren nach 6 Monaten. Gebrauchte Gegenstände werden mit 2 Wochen Gewährleistungzeit verkauft.
d)  Gewährleistung wird insbesondere in folgenden Fällen ausgeschlossen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind.
e)  Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden ist beschränkt auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Arglist sowie schuldhafte Verletzung von Leben und Gesundheit. Die Haftung ist in jedem Fall der Höhe nach durch den Wert der einzelnen Leistung bzw. des einzelnen Liefergegenstandes begrenzt. Darüber hinaus gehende Ansprüche insbesondere für Folgeschäden sind ausdrücklich ausgeschlossen.
f)  Abweichend von den Bestimmungen des § 5 a) - c) gelten für Verbraucher im Sinne des BGB die gesetzlichen Bestimmungen des BGB. Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Gegenstände beträgt für Verbraucher 12 Monate.

§ 6.  Beratungsleistungen
a)  Bei Beratungsleistungen wird für die Zusammenarbeit von Hardware und Software, die von Dritten beschafft wurden oder später beschafft werden, keine Gewährleistung übernommen.
b)  Für vom Auftragnehmer gegebene Empfehlungen wird Gewährleistung nur übernommen, soweit die Produktbeschreibungen der Hard- und Softwarelieferanten, auf denen die Empfehlung beruhte, zutreffen.
c)  Empfehlungen beziehen sich jeweils auf die vom Auftragnehmer gemachten Angaben zur Organisationsstruktur bzw. zum Mengengerüst. Falsche oder unvollständige Angaben führen zum Erlöschen jeglichen Haftungs- oder Gewährleistunganspruchs.

§ 7. Vom Auftragnehmer erstellte Software
a)  Nach dem aktuellen Stand der Technik ist es nicht möglich, Datenverarbeitungsprogramme, insbesondere wenn sie mit anderen Programmen zusammenarbeiten, so zu entwickeln, dass sie fehlerfrei arbeiten. Gegenstand der Gewährleistung ist daher ein Programm, das im Sinne der Programmbeschreibung grundsätzlich brauchbar ist.
b)  Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Auftraggeber keine Material- oder Herstellungsfehler hat.
c)  Nimmt der Auftraggeber den Auftragnehmer auf Gewährleistung in Anspruch, so wird während einer 6-monatigen Gewährleistungsfrist der Programmträger ersetzt. Die Frist beginnt mit dem Tag der Anlieferung der Software.
d)  Kann der Fehler nicht in angemessener Zeit durch Ersatzlieferung beseitigt werden, wird der Auftragnehmer nach Wahl des Auftraggebers die fehlerhafte Software zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten oder ihm eine Herabsetzung des Kaufpreises einräumen.
e)  Für die Fehlerfreiheit der Programme kann aus den genannten Gründen keine Gewährleistung übernommen werden. Insbesondere wird keine Gewährleistung dafür übernommen, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Auftraggebers genügen oder in der von ihm getroffenen Zusammenstellung zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der Auftraggeber.
f)  Eine weitergehende Gewährleistung des Auftragnehmers wird ausdrücklich ausgeschlossen.
g)  Wird für den Auftraggeber Software speziell angefertigt, so berechtigen Lieferverzögerungen nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Bei Nichteinhaltung von Lieferterminen hat der Auftraggeber für Schäden, insbesondere Folgeschäden, keinen Anspruch auf Schadenersatz.
h)  Die vom Auftragnehmer erstellten Programme sind sein Eigentum und urheberrechtlich geschützt. Mit dem Kauf der Programme erwirbt der Auftraggeber lediglich ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Programme ausschließlich für sich und nur im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit einzusetzen. Mit dem Kauf der Programme verpflichtet er sich, diese ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder zu vervielfältigen noch vervielfältigen zu lassen sowie von den Programmbeschreibungen keine Kopien zu fertigen oder fertigen zu lassen und keinem unbefugten Dritten die Programme oder Kopien zur Verfügung zu stellen. Er verpflichtet sich, Herstellerangabe und Copyrightvermerke nicht zu entfernen oder zu verändern. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber zur Schadenersatzleistung verpflichtet.

§ 8.  Erfüllungsort und Gerichtsstand
a)  Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Bergkamen.
b)  Gerichtsstand ist Kamen/Westf.
c)  Es gilt ausschließlich das maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 9.  Ergänzende Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Rechtsgültigkeit der übrigen Bedingungen.

 
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